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media/files/bzga-kopflaeuse.pdf    BZgA Infobroschüre 

Läusebefall! Was nun?

Zunächst einige Fakten (Schulleiter ABC): 

Läuse

- kann jeder bekommen

- werden immer von befallenen Menschen oder Gegenständen übertragen

- sind lästig und rufen Hautkrankheiten hervor

- führen zu Kopfjucken

- kann man bei gründlichem Nachschauen in den Kopfhaaren erkennen

(Nissen 0,8mm / Läuseweibchen bis zu 3 mm)

- breiten sich rasch aus

- lassen sich relativ problemlos bekämpfen

Bitte untersuchen Sie Ihre Kinder auf event. Läusebefall. In Zweifelsfällen wenden Sie sich an Ihren Hausarzt.


Zur Klarstellung:

Das Bundesseuchengesetz gibt keine Handhabe für eine zwangsweise Entlausung, außer bei epidemischen Ausmaßen. Ihre Aufgabe als Erziehungsberechtigte besteht bei Läusebefall darin, dass Sie spezifische flüssige, puder- oder gelförmige Mittel (mit bzw. ohne Rezept in Apotheken und Drogerien erhältlich) anwenden. Nach 8 - 10 Tagen ist eine Wiederholung der Behandlung erforderlich. Kleidungsstücke, Bettwäsche, Stofftiere und andere gefährdete Gegenstände sind bei mindestens 60 Grad Celsius zu waschen oder mit laustötendem Puder oder Spray zu behandeln.

Eine erhebliche Ansteckungsgefahr besteht auch beim Sportunterricht durch intensiven Körperkontakt. Die Sportbekleidung kommt nach dem Sportunterricht wieder in den so genannten Sportbeutel, "gammelt" dann verschwitzt und event. mit Läusen und Nissen befallen bis zur nächsten Sportstunde an der Garderobe. Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Kind nach jeder Sportstunde die Sportsachen mit nach Hause nimmt, damit diese gewaschen werden kann.

Bitte helfen Sie mit, die Plage wirkungsvoll zu bekämpfen.


Die rechtliche Seite:

Maßnahmen (Schulleitung/Erziehungsberechtigte)

1. Verdacht auf Läusebefall

– durch Schule: Meldung des Verdachtes oder desfestgestellten Befalls unverzüglich an dasGesundheitsamt/ Verständigung derErziehungsberechtigten

– durch Erziehungsberechtigte: Verständigung der Schulebzw. Schulleitung. Die Eltern sind zur Mitteilungverp􀃖ichtet.

2. Feststellung des Läusebefalls

durch Hausarzt, Schularzt oder medizinisches Hilfspersonaldes Gesundheitsamtes; ggf. Untersuchung aller sich ineiner Klasse bzw. Schule beindlichen Personen

3. Ausschluss der von Läusen befallenen Personen vom Besuch der Schule, auch Lehrkräfte

Schriftliche Benachrichtigung der Erziehungsberechtigtendurch Schulleitung oder Gesundheitsamt untergleichzeitiger Au􀃠orderung zur Entlausung mitangemessener Friststellung. 

Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Schulleitunganordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eineshierauf gerichteten Verdachts ohne Hinweis auf die Personin der Schule bekannt gegeben wird.

4. Entlausung

Das IfSG gibt keine Handhabe für eine zwangsweise Entlausung

• Aufgabe der Erziehungsberechtigten:

– Anwendung von spezifschen füssigen, puder- oder gelförmigen Mitteln (mit bzw. ohne Rezept in Apotheken und Drogerien erhältlich) über 

mehrereTage; nach 8– 10 Tagen Wiederholung der Behandlung.

Ist das Kind jünger als 12 Jahre und verschreibt ein Kinderarzt das Mittel zur Läusebehandlung, so übernehmen die Krankenkassen die Kosten.

– Kleidungsstücke und gefährdete Gegenstände bei mindestens 60°C waschen oder mit läusetötendem Puder bzw. Spray behandeln.


5. Wiederzulassung zum Schulbesuch

erst dann, wenn eine korrekte Durchführung der Behandlung durch die Erziehungsberechten schriftlich bestätigt wurde, also am Tag nach der Behandlung.


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